Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen
Buschweg 4, 06406 Bernburg

Telefon: 0177 - 7444242, 0176 - 85961069
E- Mail: bw@foerderkreis-bernburg.de

Kapazität: 5 Plätze, darunter 2 Plätze für Mutter/ Vater- Kind möglich

Räumliche Gegebenheiten

Die 2 übereinanderliegenden Wohnungen befinden sich in der 1. und 2. Etage eines Dreifamilienhauses in der Talstadt Bernburg, inmitten eines Naherholungsgebietes.

Der Vermieter ist die Bernburger Wohnstätten GmbH.

Raumaufteilung Wohnung 1:   

            3 Einzelzimmer

            1 gemeinsames Wohnzimmer

            1 Küche

            1 Bad mit WC und Dusche

            1 Flur    

Raumaufteilung Wohnung 2:

             2 Einzelzimmer

            1 gemeinsames Wohnzimmer

            1 Küche

            1 Bad mit WC und Dusche

            1 Flur

Zu dem Haus gehörten noch ein gemeinsamer Schuppen sowie ein kleiner Innenhof. 

Die Jugendlichen/ jungen Volljährigen gestalten ihre Zimmer nach eigenen Vorstellungen in Absprache mit den Erzieher/Innen.

In den betreuten Wohnformen ist in Ausnahmefällen eine 24- Stundenbetreuung über Fachleistungsstunden möglich. Hauptarbeitszeit ist vornehmlich am Nachmittag und in den Abendstunden, für die Nachtstunden besteht in der Regel Rufbereitschaft.

Personenkreis:

Jugendliche im Sinne des §7 SGB VIII, bei denen eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist und für eine stationäre Hilfe aufgrund der Indikationsstellung geeignet und notwendig erscheint.
Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von 16 bis 18 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis 21 Jahre und länger.

Junge Menschen, bei denen die Ressourcen der Herkunftsfamilie und des sozialen Umfeldes nicht ausreichen, um die jungen Menschen zu erziehen und zu fördern.

Aufgenommen werden Jugendliche mit:

  • Entwicklungsstörungen
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • emotionalen Störungen
  • Störungen aufgrund familiärer Belastungen
  • Störungen im Bereich Sozial, Schule, Arbeits- und Leistungsverhalten
  • Mutter/Vater mit Kind nach SGBVIII §19

Ausschlusskriterien:
Nicht aufgenommen werden Jugendliche mit:

  • schweren körperlichen Behinderungen
  • schweren Beeinträchtigungen der Sinnesorgane
  • manifestierter Geisteskrankheit
  • manifestierter Alkohol- und Drogenabhängigkeit

Rechtsgrundlage:

Sozialgesetzbuch SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 
Stationäre Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe nach §§ 27,19,30,34 und
§ 41 SGB VIII über Fachleistungsstunden.